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KROATISCHE KULTURGEMEINSCHAFT e.V. S A T Z U N G §1 §2 §3 §4 1. Die „Kroatische Kulturgemeinschaft" (e.V.) mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". 2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. In diesem Zusammenhang ist Vereinszweck auch die Vermittlung von materieller Hilfe zwischen dem deutschen und dem kroatischen Volk. Hierdurch verfolgt der Verein mildtätige Zwecke unter den in § 53 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen. 3. Der
Satzungsweg wird auf dem Gebiet der Kultur verwirklicht: · durch die Bildung von Gesangs -, Literatur- und Theaterkreisen · durch das Organisieren von Vorträgen über Kunst, Geschichte und Literatur · durch die Pflege von Beziehungen und Zusammenarbeit o mit den heimischen und heimatlichen kulturellen, religiösen und gesellschaftlichen Organisationen o mit den kroatischen Vereinen in der BRD und in der Welt o mit den deutschen und nicht nur deutschen kulturellen, religiösen und gesellschaftlichen Vereinigungen · durch
die Herstellung von Verbindungen zwischen den Menschen der beiden Nationen zum
Zwecke 4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine mildtätigen Ziele verfolgt der Verein in dem er Spendenaktionen, Basare, Flohmärkte u. ä. durchführt, und die so erzielten Einnahmen der materiellen Hilfe zwischen dem deutschen und dem kroatischen Volk zuführt. (gem. § 53 AO) 5. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Kroatische katholische Gemeinde in Wiesbaden, Holsteinstr. 15, 65187 Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
1. Jede Person die, die Bestimmungen dieser Satzung bejaht, kann Mitglied der Gemeinschaft werden, wenn dem keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen. 2. Die Rechte der Mitglieder sind: · das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinschaft auszuüben · über die Aktivitäten der Gemeinschaft informiert zu werden · initiativ zu werden für die Arbeit in der Gemeinschaft 3. Die Pflichten der Mitglieder sind: · sich für die Ziele der Gemeinschaft einzusetzen · das Ansehen der Gemeinschaft zu schützen und zu bewahren · den Mitgliedsbeitrag zu zahlen 4. Mitglied der Gemeinschaft wird man durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung. 5. Die Mitgliedschaft erlischt: · durch eigenen Austritt · durch ein der Satzung und den Interessen der Gesellschaft entgegenstehendes Handeln · durch höhere Gewalt §3 Der Aufbau der Gemeinschaft
· die Vollversammlung ·
der
Vorstand
· Sie wählt die Organe der Gemeinschaft und setzt sie ab · Sie bewilligt den Finanzplan und den Kassenbericht. · Sie berät und bewilligt den Arbeitsbericht · Sie entscheidet über Beschwerden. · Sie beschließt die Höhe des Mitgliedsbetrages. · Sie entscheidet über die Auflösung der Gemeinschaft.
· dem Vorsitzenden · zwei stellvertretenden Vorsitzenden · dem Sekretär · dem Kassierer · vier Beiräten Beide stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Sekretär/in und der/die Kassierer/in werden vom neu gewählten Vorstand bei seiner ersten Sitzung nach ihren Fähigkeiten einvernehmlich bestimmt.
· Er erarbeitet den Satzungsvorschlag, den er der Vollversammlung unterbreitet · Er erarbeitet die Programmvorschläge und Arbeitspläne · Er verwaltet das Vermögen der Gemeinschaft · Er unterbreitet der Vollversammlung den Bericht über die Arbeit · Er ernennt die Ausschüsse und Kommissionen für spezielle Arbeitsgebiete
1. Über die Auflösung der Gemeinschaft entscheidet die Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit. 2. Wenn bei dieser Vollversammlung weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist, ist der Beschluss über die Auflösung erst bei einer neuen Vollversammlung möglich, und dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
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